Englands Gesetz zur freien kostenlosen Prägung von Gold- und Silbermünzen (1666)

Vor dem Gesetzestext noch eine Zusammenfassung: Mit dem Gesetz zur Ermutigung der Münzprägung von Gold und Silbermünzen wurde 1666 wurde die Währungsreform in England vom englischen Parlament beschlossen und galt galt dann mehr als 150 Jahre bis 1816. Das Gesetz aus dem Jahr 1666 legte fest:

  1. Jeder - auch ein Ausländer - kann den englischen Münzstätten jederzeit Gold oder Silber bringen, wobei die Münzstätten im kostenlos verpflichtet sind, die eingebrachten Edelmetalle zu prüfen, zu schmelzen und dem Einlieferer als geprägte englische Gold- oder Silbermünzen gleichen Feingewichts zurückzugeben.
  2. Jeder musste dabei unbedingt gleichberechtigt behandelt werden nach dem Motto: Wer zuerst anliefert, dem müssen auch zuerst seine Münzen wieder ausgehändigt werden. Bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hafteten die verantwortlichen Beamten und Angestellten in den Münzen persönlich. Bei Fehlverhalten waren sie sowohl finanziell als auch strafrechtlich belangbar und aus den Ämtern zu entfernen.
  3. Die Münzstätten durften für die Prüfleistungen und Münzherstellungsaufwand keinerlei Gebühren nehmen. Sogar für den herstellungsbedingten Produktionsschwund hatte nicht der einliefernde Kunde, sondern die Münze aufzukommen.
  4. Nach der Münzprägung hatte die Münze dem Einlieferer genau die Gewichtsmenge des eingelieferten Goldes oder Silbers als Feingehaltsgewicht wieder auszuhändigen, welche der Einlieferer vorher bei der Münze eingereicht hatte.
  5. Eingeliefertes Gold und Silber durfte in der Münzstätte auf keinen Fall konfisziert, beschlagnahmt, verpfändet oder beschränkt werden, egal ob Embargos bestanden, oder bei Friedensbruch, Vergeltungsmaßnahmen oder Krieg mit ausländischen Nationen, oder wegen irgendwelcher anderen Gegebenheiten oder Vorwänden.
  6. Der Münzmeister hatte den Einliefernden schriftlich genau Rechnung über Einlieferung, eingelieferte Ware und Leistung zu legen.
  7. Die entstehenden Kosten für die freie Münzprägung der Münzstätten Englands wurden im Gesetz durch Zolleinnahmen Englands auf Alkoholimporte gedeckt.

Gesetz zur Ermutigung der Münzprägung (Englisches Parlament 1666)

Es ist offensichtlich, dass die Masse der in diesem Königreich umlaufenden Gold- und Silbermünzen für den Handel und die Wirtschaft von großem Vorteil ist. Zu Erhöhung der Menge hat es Ihrer Majestät in ihrer prinzlichen Weisheit und Sorge gnädig gefallen, die Prägungskosten für Silbergeld zur Hälfte aus dem Vermögen Ihrer Majestät zu bezahlen;

(2) um diese Belastung Ihrer Majestät zu verhindern und um zur Ermutigung Gold und Silber ins Reich hineinzubringen und in Umlaufgeld des Königreiches Ihrer Majestät zu verwandeln, geben und genehmigen wir als gehorsame und loyale Untertanen Ihrer Majestät die Preise, die Pflichten (Zoll) und Steuern wie folgt und ersuchen Ihre Majestät, diese als Gesetz in Kraft treten zu lassen;

(3) und seien diese in Kraft gesetzt durch des Königs allerausgezeichnetste Majestät, über und mit dem Rat und der Zustimmung der geistigen und weltlichen Fürsten und der gemeinen Bürgerlichen, die in diesem Parlament versammelt sind, und durch der Autorität desselben, dass ab dem 20. Dezember 1666 welche Person oder welche Personen auch immer, seien es Einheimische oder Ausländer, Gebietsfremde oder Unbekannte, alle ausländischen Münzen, Metallwaren oder Barren aus Gold und Silber, als Masse, geschmolzen oder legiert, oder jegliche aus Gold oder Silber hergestellte Ware in die Münzstätten Ihrer Majestät oder Münzstätten im Königreich von England bringen, es dort einschmelzen und in derzeit geltenden Münzen dieses Königsreichs umprägen zu lassen, diese gebrachten Bestände dort in für den Kunden angenehmer Geschwindigkeit geprüft, eingeschmolzen und in Münzen geprägt werden, ohne dabei irgendeine Menge zu unterschlagen, zu vermindern oder Gebühren für die Materialprüfung, Münzung oder Produktionsschwund zu erheben;

(4) so dass für jedes Troy Pfund an Kronen-Gold oder Standard-Gold, dass von ihm oder ihnen angebracht oder überbracht wird, um es prüfen, einschmelzen und prägen zu lassen, wie oben schon gesagt, soll ihm bzw. ihnen ein Troy Pfund der derzeitigen Münzen des Königsreichs als Kronen oder Standard Gold ausgeliefert werden;

(5) und für jedes Troy Pfund von Sterling oder Standard Silber, dass von ihm oder ihnen angebracht oder überbracht wird, um es prüfen, einschmelzen und prägen zu lassen, wie schon oben gesagt, soll ihm bzw. ihnen ein Troy Pfund der derzeitigen Münzen des Königsreichs als Sterling oder Standard Silber ausgeliefert werden, und zwar proportional für ein größeres oder geringeres Gewicht;

(6) und für jedes Troy Pfund von Gold oder Silber, dass angebracht oder geliefert wird, um es prüfen, einschmelzen und prägen zu lassen, wie zuvor gesagt, welches einen höheren Feinheitsgehalt besitzt als das Gold der Krone oder Standard Silber, soll für dieses entsprechend mehr geliefert werden als ein Troy Pfund, wie es dem Mengenverhältnis an Feinheit und Wert entspricht;

(7) und für jedes Troy Pfund von Gold oder Silber, dass angebracht oder geliefert wird, um es prüfen, einschmelzen und prägen zu lassen, wie zuvor gesagt, welches sich gemäß der Prüfung gröber oder von niedrigerem Gehalt erweist, der schlechter im Wert ist als Krongold oder Standard-Silber, für die Menge entsprechend weniger als ein Troy Pfund erhalten soll, wie sie unter dem Feinheitsgrad oder Wert liegt und dies proportional der größeren oder kleineren Menge.

II. Weiterhin wird hiermit  durch die oben genannte Autorität gesetzlich beschlossen, dass es keine Bevorzugung hinsichtlich der Wertprüfung oder Münzherstellung geben soll, sondern dass alles Gold und Silber, dass herangebracht und in die Münzstätte geliefert wird, um es prüfen und zu Münzen prägen zu lassen, um es zu prüfen und zu prägen und an die jeweiligen Einlieferer auszuliefern. Die Auslieferung hat entsprechend der zeitlichen Reihenfolge zu erfolgen, in der die Einlieferer diese in die Münzstätte oder Münzstätten eingebracht und geliefert haben, und nicht in anderer Weise. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der zuerst Gold und Silber anbringt und liefert, um es münzen zu lassen, als die erste Person zu nehmen und zu zählen ist, um die Ware zu prüfen, zu münzen und zu liefern; und der oder die, die Gold oder Silber als nächstes heranbringen und liefern, als Zweite zu zählen sind, um diese Ware zu prüfen, zu Münzen zu prägen und zu liefern, und so immer weiter:

(2) und dass das Gold und Silber, das eingebracht und gemünzt wird, wie oben gesagt, in der gleichen Reihenfolge an deren jeweilige Einbringer oder deren Ausführende, Verwalter oder deren Bevollmächtigte zu liefern ist, ohne Bevorzugung des Einen vor dem Anderen und nicht auf andere Weise:

(3) und sollte durch irgendeinen Beamten oder irgendwelche Beamten der Münzstätte oder Münzstätten bei Einlieferung von irgendwelchem Gold oder Silber oder bei Auslieferung irgendeines gemünzten Geldes - in Widerspruch zur wahren Absicht und Bedeutung dieses Gesetzes - irgendeine unzulässige Bevorzugung gemacht werden; dann sollen die verletzende Partei oder die verletzenden Parteien über eine Schuldklage oder ein Strafverfahren den Wert des eingebrachten Gold oder Silbers bezahlen, das nicht entsprechend der wahren Absicht, Bedeutung und Anweisung dieses Gesetzes behandelt wurde - wie oben genannt - bezahlen einschließlich der Schäden und Kosten, mit denen die verletzte Partei oder die verletzten Parteien belastet werden, und vorausgehende Schäden und Kosten an die verletzte Partei oder die verletzten Parteien. Sie sollen von ihrem Platz oder ihren Ämtern verwiesen werden.

(4) und wenn solche Bevorzugung pflichtwidrig von irgendeinem seiner oder seines Stellvertreters oder ihrer Stellvertreter, Angestelltem oder Angestellten gemacht werden ohne Anweisung oder Mitwirkungswissen ihres Vorgesetzten oder ihrer Vorgesetzten, dann sollen nur diese für solche Handlungen, Schäden und Kosten haften, wie oben gesagt, und dürfen danach für alle Zeiten nicht mehr in irgendeiner Münzstätte des Königsreichs von England für ein Amt dienen oder ein Amt bekleiden.

III. Immer vorausgesetzt, dass nicht irgendeine pflichtwidrige Bevorzugung vorliegt, dass hinsichtlich der Auslieferung von gemünztem Geld irgendeine Bestrafung erfolgt, wenn der Verantwortliche oder die Verantwortlichen oder ihre Beauftragten oder Angestellten an irgendeine Person oder irgendwelche Personen irgendwelches gemünztes Geld liefert oder bezahlt, die wiederholt kommen und dasselbe fordern, bevor andere, die nicht kamen und in ihrer eigenen zeitlichen Reihenfolge ihr Geld verlangten, muss so viel Geld reserviert werden und hat zu verbleiben, wie es diese zufrieden stellt. Über dieses Geld darf nicht in anderer Weise verfügt werden, vielmehr ist es für diese zu verwahren.

IV. Und es sei für die ordentlichere und klarere Erfüllung gesetzlich verfügt und ist hiermit verfügt durch die oben genannte Autorität, dass der Meister der Münzstätte seiner Majestät oder der derzeitigen Münzstätten zum Zeitpunkt der Lieferung oder des Eingangs von irgendwelchem Gold oder Silber in die genannte Münststätte oder Münzstätten deren Überbringer oder den Überbringern zum Zwecke der Münzprägung eine Rechnung geben soll. In der Rechnung ist unter seiner Hand das Gewicht, der Feinheitsgrad und der Wert zu notieren zusammen mit dem Tagesdatum und dem Auftrag der Einlieferung in die genannte Münzstätte oder Münzstätten.

V. Hinsichtlich der weiteren Ermutigung und Rückversicherung derjenigen, die alles Gold oder Silver in die erwähnte Münzstätte oder Münzstätten Ihrer Majestät zu Prägungszwecken bringen sollen;

(2) sei gesetzlich verfügt und ist hiermit durch die oben genannte Autorität verfügt, dass in der erwähnten Münzstätte oder den erwähnten Münzstätten für dort eingebrachtes Gold oder Silber keine Konfizierung, Anspruchsverwirkung, Beschlagnahme, Pfändung, Stops oder Beschränkungen irgendwelcher Art  erfolgen darf, egal wie man es auch begründen mag, ob mit einem Embargos, einem Friedensbruchs, wegen Marktbriefen, als Vergeltungsmaßnahme, wegen Krieg mit einer ausländischen Nation, oder wegen irgendwelcher anderen Darstellungen oder Vorwände.

(3) sondern, dass alles Gold und Silber, das in eine der Münzen seiner Majestät im Königreich von England gebracht wird und in Münzen geprägt werden soll, entsprechend den Regelungen und Weisungen dieses Gesetzes wahrhaftig und mit kundenfreundlicher Geschwindigkeit zu prägen und an ihre betreffenden Bringer auszuliefern ist, beziehungsweise an Ihre Ausführenden, Verwalter oder Bevollmächtigten.

......

 

S. Dana Hortan, Autor der unten genannten Quelle für diese Gesetzestest-Fundstelle kommentiert:

Die restlichen Abschnitte des Gesetzes sehen einen Importzoll auf Schnaps vor, um den Betrieb der Münzstätten zu finanzieren. Außerdem wurde festgelegt, dass von jedem neu gemünzten Troy Pfund Silber zwei Pence als Ausgleich für einen sechs Jahre vorher gewährten Zuschuss an die Witwe Dame Barbara Villiers (Wikipedia) zu zahlen waren.

Das Gesetz zur freien Gold- und Silberprägung blieb in England von 1666 bis zum Jahr 1816, also über 150 Jahre mit Modifikationen in Kraft. 1798 wurde die freie Silberprägung durch entsprechende Klauseln widerrufen. Danach gab es faktisch nur noch die freie Goldprägung (Wechsel vom Bimetall-, vom Silber-Gold-Standard zum Gold-Standard).

(c) deutsche Übersetzung: Claro 2009

Quelle:

Der englische Gesetzestext nebst persönlichem Abschlusskommentar wurde dem Anhang zum englischsprachigen Bericht von S. Dana Hortan, damaliger Delegierter der Vereinigten Staaten bei den internationalen Währungskonferenzen von 1878 und 1881 entnommen. Die Veröffentlichungen trugen den Titel: "Silberpfund und Englands Geldpolitik seit der Stewart-Restauration; zusammen mit "Die Geschichte des Guinea": "Monetary Conferences of 1878 and 1881", London, Macmillan and Co. 1887. Copyright by S. Dana Horton. 1887. Chisavick Press: C. Whittingham and Co., Tooks Court, Chancery Lane. 

Den originalen englischen Gesetzestext finden Sie hier. Für Hinweise auf eventuelle Übersetzungsmissverständnisse oder eine verbesserte Formulierung der Übersetzung schon jetzt besten Dank.

Buchtipp:

Hinweise auf das historische geldpolitische Umfeld finden Sie hier (englisch). Sie sind folgendem, empfehlenswerten Buch entnommen sind, das leider nur in englisch veröffentlicht ist:

Image of A History of Money: From Ancient Times to the Present Day
Autor: Glyn Davies
Publisher: Univ of Wales Pr (2002)
Binding: Taschenbuch, 750 pages

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